Honorar nach Zeitaufwand

Grundsätzlich verrechne ich mein Honorar nach Zeitaufwand auf Grundlage eines vereinbarten Stundensatzes. Bei standardisierten Aufgaben kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK)

Wenn keine Vereinbarung über die Honorierung der von mir erbrachten Leistungen getroffen wurde gelten die Allgemeinen Honorar-Kriterien als vereinbart.

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Wurde keine Vereinbarung über die Honorierung getroffen finden die Allgemeinen Honorar-Kriterien Anwendung. Insoweit die Allgemeinen Honorar-Kriterien auf das Rechtsanwaltstarifgesetz verweisen oder keine Regelung vorsehen gilt das Rechtsanwaltstarifgesetz. Dies enthält den gesetzlich vorgesehenen Mindesttarif. Der Anwalt verrechnet seine Leistungen nach sog. Tarifposten (zB.: TP3 für Schriftsätze, TP 6 für Briefe, TP 8 für Telefonate). Die Bemessungsgrundlage, die für die Anwendung des Tarifsatzes massgeblich ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes.

Umsatzsteuer, Barauslagen und Spesen

Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Im Honorar nicht enthalten sind die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrt-, Nächtigungskosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichts- und Verwaltungsgebühren). Barauslagen und Spesen (zB zugekaufte Fremdleistungen) können nach Ermessen des Rechtsanwaltes dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

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